Softwarelizenzbestimmungen

   

(Stand Juli 2008)



1           Vorbemerkung

Diese Lizenzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ByTel Kommunikation). Bitte lesen Sie diesen Lizenzvertrag sorgfältig durch, bevor Sie die Software herunterladen und/oder benutzen.

Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Soweit der Lizenzgeber nicht selbst die Schutzrechte an der Software oder Teilen davon besitzt, so besitzt er die Rechte, die die Weitergabe und Nutzung durch Dritte erlauben. Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung und dem Handbuch sowie sonstigem zugehörigen schriftlichem Material.

Mit Vertragsschluß über die Lieferung/den Download von Software (unabhängig vom Speicherme­dium) wird dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der ver­tragsgegenständlichen Software eingeräumt, das auf die nachfolgend beschriebene Nutzung be­schränkt ist. Alle dort nicht ausdrücklich aufgeführten Nutzungsrechte verbleiben bei ByTel Kommuni­kation GmbH als Inhaber aller Urheber- und Schutzrechte.

2           Umfang der Nutzungsrechte

2.1          Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, daß die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer ver­wendet wird. Die Benutzung der Software bedeutet, daß die Software entweder in einem tem­porären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist. Wenn Sie Mehrfachlizenzen für die Software erworben ha­ben, dürfen Sie immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen von Ihnen erworben wurden.

2.2          Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht.

2.3          Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen.

3           Beschränkung der Lizenz

3.1          Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfäl­tigt noch verbreitet werden.

3.2          Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.

3.3          Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die  Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonstwie zu­gänglich zu machen.


 

3.4          Die Benutzung der Software auf mehreren Computern trotz fehlender Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

3.5          Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.

3.6          Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.

3.7          Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.

4           Vertragsverletzung und Kündigung

4.1          Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt.

4.2          Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.

5           Änderungen und Aktualisierungen

5.1          Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen.

5.2          Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.

5.3          Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an solche Lizenznehmer  auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder Ak­tualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.

6           Gewährleistung und Haftung

6.1          Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, daß die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programm­beschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Lizenznehmer ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

6.2          Der Lizenzgeber weist darauf hin, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Compu­tersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen.

6.3          Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erschei­nungsform so genau zu beschreiben, daß eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluß eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.

6.4          Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer der Firma eine angemes­sene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Lizenznehmer mit sich bringen würde. Der Lizenzgeber kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für Ihn durchführbar ist.

6.5          Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lizenzgeber für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenznehmer vom Vertrag  zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungs­recht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Lizenznehmer das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.

Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

6.6          Hat der Anwender die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Anwender, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.

6.7          Eine Gewährleistung dafür, daß die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software oder Hardware zusammenarbeitet, ist ausgeschlos­sen.

6.8          Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerfüh­rung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen aus­drücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, daß die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.

6.9          Über diese Gewährleistung hinaus haftet die Firma für den Zeitraum von einem Jahr ab Abliefe­rung der Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschrif­ten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kar­dinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall ei­ner Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschä­den, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

Im Fall einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschul­den des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Feh­lermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt ins­besondere dann vor, wenn der Anwender es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Da­tenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

 

7           Widerrufsrecht

Dem privaten Käufer steht gemäß & 355 BGB ein zwei wöchentliches Widerrufsrecht zu.

 

Dieses ist ausgeschlossen, wenn der Verbraucher nach & 312d, Absatz 4, Punkt 2 BGB die von ByTel gelieferte Software entsiegelt hat.

 

§ 312d BGB
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei
     Fernabsatzverträgen

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die

    gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind

8           Sonstiges

8.1          Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Lüdenscheid.

8.2          Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die un­wirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am näch­sten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Auf­hebung dieser Schriftformklausel.